Fördergrundsätze

1. Stiftungszweck

Maßnahmen, die von der Sportstiftung NRW gefördert werden, müssen dem Stiftungszweck (§ 2 Abs. 2 und 3 der Satzung) entsprechen:

Zweck der Stiftung ist die Förderung des Nachwuchses im Leistungssport in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des § 52 Absatz 2 Nr. 21 der Abgabenordnung. Die Stiftung soll die Bereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern, gesellschaftlichen Gruppen und Wirtschaftsunternehmen zur Unterstützung des Leistungssports wecken und fördern.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die individuelle Unterstützung des Nachwuchses im Leistungssport und die finanzielle Förderung von Initiativen und Projekten.

Schwerpunkte der Förderung sind:

- die Individualförderung des Nachwuchses im Leistungssport,
- der Einsatz von Trainerinnen und Trainern an ausgewählten Standorten des paralympischen und    deaflympischen Leistungssports,
- die finanzielle Förderung von Initiativen und Projekten und
- Sportinternate im Verbundsystem Schule, Ausbildung und Leistungssport.

2. Allgemeine Fördergrundsätze

2.1
Neben der Individualförderung des Nachwuchses im Leistungssport in Nordrhein-Westfalen konzentriert sich die Förderung der Sportstiftung NRW auf Initiativen und Projekte, die zu einer Weiterentwicklung des Leistungssports in Nordrhein-Westfalen beitragen. Sie erfolgt nur dort, wo eine Förderung durch den Landessportbund NRW oder das Land Nordrhein-Westfalen vor dem Hintergrund der bestehenden Förderrichtlinien nicht möglich ist oder nicht in Anspruch genommen werden kann, da Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Landessportbundes NRW nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen.

2.2
Eine Unterstützung durch die Sportstiftung NRW außerhalb der Individualförderung können nur steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten.

2.3
Zuwendungen der Sportstiftung NRW werden nur auf Antrag gewährt. Sie erfolgen nur im Falle einer
Eigenbeteiligung des Antragstellers in Höhe von mindestens 10 Prozent der förderfähigen Maßnahmenkosten. Dies gilt nicht für die individuelle Förderung der Athletinnen und Athleten.

2.4
Personalkostenzuschüsse erfolgen nur im Rahmen von befristeten Projekten und werden nur bis zu allgemein gültigen Vergütungsvereinbarungen (bei durchschnittlicher Vergütungshöhe) je Stelle nach Prüfung des vorgesehenen/bestehenden Arbeitsvertrages (mit konkreter Dienstanweisung) gewährt. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Aus dem Antrag müssen Zielsetzung, Kosten, die beabsichtigte Gesamtfinanzierung sowie die Höhe und Art der angestrebten
Förderung durch die Sportstiftung ersichtlich sein. Die Förderung von Anschlussprojekten ist grundsätzlich möglich. Der Antragsteller hat bei Folgeanträgen die erfolgreiche Weiterentwicklung der Projekte nachzuweisen. Gefördert werden können:

  • – haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit von Trainerinnen und Trainern in den paralympischen und deaflympischen Sportarten,
  • – Honorartätigkeit von Trainerinnen und Trainern in den paralympischen Sportarten und deaflympischen Sportarten,
  • – haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit von Internatsleiterinnen und Internatsleitern sowie von Erzieherinnen und Erziehern im Bereich der Sportinternate des Verbundsystems und
  • – nebenberufliche Tätigkeit oder Honorartätigkeit von Personen, die die Arbeit an den Leistungsstützpunkten und Sportinternaten des Verbundsystems unterstützen.

2.5
Durch die Sportstiftung NRW erfolgt keine Förderung von Bau-, Bauinvestitions- oder Bauunterhaltungsmaßnahmen.

2.6
Bei Antragsgegenständen, die von den Fördergrundsätzen und Förderkriterien nicht erfasst werden, erfolgt die Entscheidung über die Förderfähigkeit im Einzelfall durch den Vorstand, soweit das Antragsvolumen 100.000 Euro/Jahr nicht überschreitet.

2.7 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Sportstiftung NRW besteht nicht.

3. Beschluss des Kuratoriums / Inkrafttreten

Das Kuratorium der Sportstiftung NRW hat die vorliegenden Fördergrundsätze und Förderkriterien beschlossen. Sie treten mit Wirkung vom 14.04.2026 in Kraft.

Fristen