Fördergrundsätze

1. Stiftungszweck

Maßnahmen, die von der Sportstiftung NRW gefördert werden, müssen dem Stiftungszweck (§ 2 Abs. 2 und 3 der Satzung) entsprechen:

Zweck der Stiftung ist die Förderung des Nachwuchses im Leistungssport in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des § 52 Absatz 2 Nr. 21 der Abgabenordnung. Die Stiftung soll die Bereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern, gesellschaftlichen Gruppen und Wirtschaftsunternehmen zur Unterstützung des Leistungssports wecken und fördern.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die individuelle Unterstützung des Nachwuchses im Leistungssport und die finanzielle Förderung von Initiativen und Projekten.

Schwerpunkte der Förderung sind:

- die Individualförderung des Nachwuchses im Leistungssport,
- der Einsatz von Trainerinnen und Trainern an ausgewählten Standorten des paralympischen und    deaflympischen Leistungssports,
- die finanzielle Förderung von Initiativen und Projekten und
- Sportinternate im Verbundsystem Schule, Ausbildung und Leistungssport.

2. Allgemeine Fördergrundsätze

2.1
Neben der Individualförderung des Nachwuchses im Leistungssport in Nordrhein-Westfalen konzentriert sich die Förderung der Sportstiftung auf Initiativen und Projekte, die zu einer Weiterentwicklung des Leistungssports in Nordrhein-Westfalen beitragen. Sie erfolgt nur dort, wo eine Förderung durch den Landessportbund NRW oder das Land NRW vor dem Hintergrund der bestehenden Förderrichtlinien nicht möglich ist oder nicht in Anspruch genommen werden kann, da Fördermittel des Landes NRW oder des LSB NRW nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen.

2.2
Personalkostenzuschüsse erfolgen nur im Rahmen von befristeten Projekten und werden nur bis zu einem Höchstbetrag von 70.000 Euro/Jahr je Stelle nach Prüfung des vorgesehenen/bestehenden Arbeitsvertrages (mit konkreter Dienstanweisung)gewährt. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Aus dem Antrag müssen Zielsetzung, Kosten, die beabsichtigte Gesamtfinanzierung sowie die Höhe und Art der angestrebten Förderung durch die Sportstiftung ersichtlich sein.

Die Förderung von Anschlussprojekten ist grundsätzlich möglich. Der Antragsteller hat bei Folgeanträgen die erfolgreiche Weiterentwicklung der Projekte nachzuweisen.

Gefördert werden können …

... in paralympischen und deaflympischen Sportarten: 
    - eine hauphaupt- oder nebenberufliche Tätigkeit von Trainerinnen und Trainern,
    - eine Honorartätigkeit von Trainerinnen und Trainern.

... im Bereich der Sportinternate des Verbundsystems: 
    - eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit von Internatsleitungen sowie von Erzieherinnen und Erziehern,
    - eine nebenberufliche Tätigkeit oder Honorartätigkeit von Personen, die die Arbeit an den Leistungsstützpunkten und Sportinternaten unterstützt.

... wissenschaftliche Projekte im Bereich Nachwuchssportforschung. 

2.3
Zuwendungen der Sportstiftung NRW werden nur auf Antrag gewährt. Sie erfolgen nur im Falle einer Eigenbeteiligung des Antragstellers in Höhe von mindestens 10 Prozent der förderfähigen Maßnahmenkosten.

2.4
Eine Unterstützung durch die Sportstiftung NRW außerhalb der Individualförderung können nur steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten.

2.5
Durch die Sportstiftung NRW erfolgt keine Förderung von Bau-, Bauinvestitions- oder Bauunterhaltungsmaßnahmen.

2.6
Bei Antragsgegenständen, die von den Fördergrundsätzen und Förderkriterien nicht erfasst werden, erfolgt die Entscheidung über die Förderfähigkeit im Einzelfall durch den Vorstand, soweit das Antragsvolumen 100.000 Euro/Jahr nicht überschreitet.

2.7 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Sportstiftung NRW besteht nicht.

3. Beschluss des Kuratoriums / Inkrafttreten

Das Kuratorium der Sportstiftung NRW hat die vorliegenden Fördergrundsätze und Förderkriterien beschlossen. Sie treten mit Wirkung vom 30.04.2024 in Kraft.

Fristen