Antragsverfahren
Förderanträge an die Sportstiftung NRW können alle Sportorganisationen im Land Nordrhein-Westfalen sowie Partner im Verbundsystem Schule und Leistungssport stellen, die in Maßnahmen des Nachwuchsleistungssports in Nordrhein-Westfalen einbezogen sind und Sportorganisationen im Land Nordrhein-Westfalen angehören.
Fördervoraussetzung: Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird, müssen dem Stiftungszweck entsprechen. Durch die Sportstiftung NRW können nur steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts Unterstützung erhalten. Bei herausragender sportlicher Perspektive sind Individualförderungen möglich.
Dem Antragsteller steht aufgrund der Satzung der Sportstiftung NRW kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. Die Sportstiftung ist bemüht, dass Antragsverfahren sowie den Verwendungsnachweis möglichst unbürokratisch zu handhaben. Deshalb sind die Verfahren auf wenige Formulare beschränkt worden.
Die Antragssteller können das Formular für die Antragstellung bei der Stiftung formlos anfordern. Außerdem stellt die Stiftung die Formulare im Internet unter der Adresse www.sportstiftung-nrw.de zum Download bereit.
Der Antrag sollte bei der Geschäftsstelle der Stiftung spätestens 2 Monate vor den entscheidenden Sitzungen eingegangen sein. Termine der Gutachterausschuss-, der Vorstands- bzw. der Kuratoriumssitzung werden im Internet veröffentlicht.
Nach Eingang der vollständig ausgefüllten Antragsformulare bei der Stiftung erhält der Antragsteller eine Bestätigung des Eingangs, aus der ersichtlich wird, wann über den Antrag entschieden wird und welche Unterlagen vom Antragsteller nachzureichen sind.
Nach der Förderentscheidung durch die Stiftung erhält der Antragsteller einen Bescheid über die vollständige oder teilweise Bewilligung oder die Ablehnung oder die Rückstellung seines Förderantrags. Der Bewilligungsbescheid besteht aus einem Anschreiben, in dem die Förderentscheidung und die Fördervoraussetzungen detailliert erläutert werden, sowie aus der Anlage 2 „Erklärung zur Anerkennung der Förderbedingungen“, in dem der Antragsteller rechtsverbindlich erklärt, die Förderbedingungen der Stiftung anzuerkennen. Die Förderung beginnt frühestens im Monat nach der grundsätzlichen Förderzusage des jeweiligen Gremiuns.
Die Mittelzusagen für das laufende Haushaltsjahr sind rechtsverbindlich. Dagegen können Fördermittel, die für Folgejahre in Aussicht gestellt werden, grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Sportstiftung in den jeweiligen Haushaltsjahren die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (Haushaltsvorbehalt). Die Mittel für diese Haushaltsjahre müssen nicht beantragt werden. Sollte der Fall des Haushaltsvorbehaltes eintreten wird die Geschäftstelle der Stiftung die Projektpartner zeitnah informieren.
Nach Unterzeichnung und Rückübersendung der Anlage 1 „Erklärung zur Anerkennung der Förderbedingungen“ durch den Antragsteller werden die Mittel an den Zuwendungsempfänger überwiesen. Die Art der Zahlung geht aus dem Bewilligungsbescheid hervor. Sie erfolgt entweder in einer Summe, monatlich, vierteljährlich oder jährlich.