I. Stiftungszweck
Maßnahmen, die von der Sportstiftung NRW gefördert werden, müssen dem Stiftungszweck (§ 2 Abs. 2 und 3 der Satzung) entsprechen:
Zweck der Sportstiftung NRW ist die Förderung des Nachwuchses im Leistungssport in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des § 52 Absatz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung. Die Sportstiftung NRW soll die Bereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern, gesellschaftlichen Gruppen und wirtschaftlichen Unternehmen zur Unterstützung des Nachwuchses im Leistungssport wecken und fördern.
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Unterstützung Erfolg versprechender Initiativen und Projekte im Bereich des Trainings und der begleitenden Betreuung von Nachwuchsleistungssportler/innen, insbesondere von Jugendlichen. Die Sportstiftung NRW soll vor allem dort tätig werden, wo die öffentliche Förderung nicht oder nur beschränkt wirksam wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen können daher auch Maßnahmen gefördert werden, die den Betrieb von Leistungssporttrainingsstätten der Nachwuchsförderung unterstützen.
Gefördert werden vorrangig
- der Einsatz von Trainer/innen an Schwerpunktstandorten des Leistungssports,
- Trainingsmaterialien,
- Sportinternate und ausgewählte Maßnahmen im Verbundsystem Schule, Ausbildung und Leistungssport,
- sportmedizinische Untersuchungen bei Nachwuchssportler/innen einschließlich Leistungsdiagnostik,
- die NRW-Talentteams 2012 und die Athleten des NRW-Teams für die Olympischen Sommer- und Winterspiele sowie Paralympics soweit diese für einen NRW-Verein starten und ihren Lebensmittelpunkt in NRW haben.
Darüber hinaus können:
- in begründeten Fällen individuelle Hilfsmaßnahmen für Kadersportler/innen (z.B. Unterstützung der Eigenleistung bei Lehrgängen/Trainingslagern und Meisterschaften, Internatskosten, soziale Hilfen) geleistet werden,
- bei der praktischen Umsetzung von Anti-Doping-Maßnahmen, die in enger Zusammenarbeit von NADA, DOSB und LSB vorgeschlagen werden, Hilfestellungen gegeben werden,
- in besonders begründeten Fällen Sichtungsveranstaltungen und Trainingslager für Sporttalente bezuschusst und
- sportwissenschaftliche Untersuchungen gefördert werden, die konkrete und praxisnahe Vorschläge zur Optimierung der Maßnahmen zur Förderung des Nachwuchsleistungssports zum Ziel haben.
II. Fördergrundsätze
- Die Förderung durch die Sportstiftung NRW konzentriert sich auf Initiativen und Projekte, die zu einer Weiterentwicklung des Nachwuchsleistungssports in Nordrhein-Westfalen beitragen. Sie erfolgt nur dort, wo eine Förderung durch den Landessportbund NRW und das Land NRW vor dem Hintergrund der bestehenden Förderrichtlinien nicht möglich ist oder nicht in Anspruch genommen werden kann, da Fördermittel des Landes NRW und/oder des LSB NRW nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen.
- Eine Unterstützung durch die Sportstiftung NRW können nur steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten.
- Zuwendungen der Sportstiftung NRW werden nur auf Antrag gewährt. Sie erfolgen nur im Falle einer Eigenbeteiligung des Antragstellers in Höhe von mindestens 10% der förderfähigen Maßnahmekosten. Personalkostenzuschüsse werden nur bis zu einem Höchstbetrag von 31.000,-- Euro/Jahr je Stelle nach Prüfung des vorgesehenen/bestehenden Arbeitsvertrages (mit konkreter Dienstanweisung) gegeben; in besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Aus dem Antrag müssen Zielsetzung, Kosten, die beabsichtigte Gesamtfinanzierung sowie Höhe und Art der angestrebten Förderung durch die Sportstiftung NRW ersichtlich sein. Für die Antragstellung stehen Antragsformulare zum Download bereit.
- Personalkostenzuschüsse erfolgen nur im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten über eine maximale Laufzeit von vier Jahren (Olympiazyklus). Die Förderung von Anschlussprojekten ist grundsätzlich möglich (siehe auch unter „J”). Arbeitgeber muss entweder der jeweilige Antragsteller selbst oder eine andere mit ihm kooperierende steuerbegünstigte Körperschaft bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts sein.
- Fördermittel der Sportstiftung NRW für sportmedizinische Untersuchungen werden nicht dem Antragsteller, sondern dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. bereit gestellt. Dieser versorgt den Antragsteller mit Untersuchungsbögen im beantragten Umfang. Ein Eigenanteil des Antragstellers ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Verwendungsnachweis gegenüber der Sportstiftung NRW erfolgt durch den LSB NRW e.V.
- Durch die Sportstiftung NRW erfolgt in der Regel keine Förderung von Bau-, Bauinvestitions- oder Bauerhaltungsmaßnahmen.
- Zuschüsse für Projekte der Sportwissenschaft sind nur möglich, wenn diese zur praxisbezogenen Weiterentwicklung des Nachwuchsleistungssportes in NRW führen.
- Die Antragsteller sind verpflichtet, bei der Bestellung von Leistungen und Beschaffung von Materialien preisliche Vergleichsangebote einzuholen und dem Antrag beizufügen. Es ist nach Möglichkeit der günstigste Anbieter auszuwählen.
- Von der Sportstiftung NRW geförderte Trainings-/Trainingsbegleitmaterialien und sonstige geförderte Sachgegenstände sind vom Antragsteller unabhängig von der Höhe des Zuschusses zu inventarisieren. Bei Auflösung der die Zuwendung empfangenden Körperschaft fallen die mit Zuschüssen der Sportstiftung NRW angeschafften Materialien dem Vermögen der Sportstiftung NRW zu.
- Bei Antragsgegenständen, die von den Fördergrundsätzen und Förderkriterien nicht erfasst werden, erfolgt die Entscheidung über die Förderfähigkeit im Einzelfall durch das Kuratorium der Sportstiftung NRW.
- Die Effektivität der von der Sportstiftung NRW geförderten Maßnahmen im Nachwuchsleistungssport wird anhand von Leistungs- bzw. Erfolgskriterien, die der Vorstand festlegt, überprüft. Der Antragsteller hat bei Folgeanträgen über die erfolgreiche Weiterentwicklung der Projekte sowie die individuelle Leistungsentwicklung der Kader (z.B. vom D3- zum D4-Kader oder vom D/C- zum C-Kader) und über Platzierungen betreuter Kader in nationalen und internationalen Bestenlisten sowie bei nationalen und internationalen Meisterschaften zu berichten.
- Dem Antragsteller steht aufgrund der Satzung der Sportstiftung NRW und dieser Fördergrundsätze und Förderkriterien kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Sportstiftung NRW zu.
III. Förderschwerpunkte
1. Einsatz von Trainer/innen an Schwerpunktstandorten des Leistungssports
Gefördert werden können:
- eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit von Trainer/innen, die in Maßnahmen des Nachwuchsleistungssports eingesetzt werden sollen. Ihr Aufgabenbereich soll sich auf die Arbeit der bereits entdeckten Sporttalente in Schule und Sportverein, Kadergruppen der Sportfachverbände und insbesondere auf den Schnittstellenbereich des D-Kaders / D-/C-Kaders und C-Kaders der Sportfachverbände konzentrieren. Ein weiterer Schwerpunkt des Einsatzes soll die Förderung der Sporttalente im Verbundsystem von Schule und Leistungssport (Sportbetonte Schule/Partnerschule des Leistungssports - Sportinternat - Leistungsstützpunkt) sein. Dabei baut die Förderung des Verbundsystems grundsätzlich auf den Maßnahmen des Landesprogramms Talentsuche und Talentförderung auf. Die Sportstiftung NRW fördert grundsätzlich keine Maßnahmen, die Gegenstand der Förderung des Landesprogramms TS/TF sind.
- Teil- bzw. Mitfinanzierung (im Rahmen einer Mischfinanzierung) der haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit von Trainer/innen in den oben genannten Bereichen;
- Honorartätigkeit von Trainer/innen in den oben genannten Bereichen, z.B. zur Unterstützung besonderer, nicht regelmäßig stattfindender Trainingsmaßnahmen der Sportvereine/-verbände und Stützpunkte (Trainingslager, spezielle Trainingseinheiten) oder zur Wettkampfbetreuung.
Nicht gefördert werden:
- Leistungsprämien (o.ä.), Spesen, Fahrtkosten u.a. für Trainer/innen;
- Funktionärs-/Geschäftsstellenkosten.
2. Trainingsmaterialien
Gefördert werden können für die Arbeit im Nachwuchsleistungssport:
- Sportgeräte sowie weitere Trainingsmaterialien aller Art für das vereinsübergreifende Training an ausgesuchten Standorten;
- trainingsunterstützende Materialien (z.B. Videoanlage, Mittel für die Materialpflege und Wartung, Verbrauchsmaterialien, Geräte zur Leistungsdiagnostik, sporttherapeutische Trainingsgeräte);
- sportart-/disziplinspezifische Materialien zur Ausstattung der Trainingsstätte (z.B. Konditionstrainingsgeräte, Zeitmessanlagen, Kleinfeldtore, Ballpendel).
Darüber hinaus kann in begründeten Ausnahmefällen gefördert werden:
- Spezialbekleidung für Training und Wettkampf
Nicht gefördert werden:
- Materialien zur Ausstattung von Umkleideräumen (z.B. Kleiderspinde, Sitzbänke) und zur Aufbewahrung von Sportgeräten (z.B. Schränke );
- Materialien, die zur üblichen Ausstattung von Turn- und Sporthallen gehören (z.B. Barren, Reckanlagen).
3. Sportinternate und ausgewählte Maßnahmen im Verbundsystem Schule, Ausbildung und Leistungssport
Gefördert werden können:
- die haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit von Internatsleiter/innen sowie von Erzieher/innen im Bereich der Sportinternate des Verbundsystems;
- die nebenberufliche Tätigkeit oder Honorartätigkeit von Personen, die die Arbeit an den Leistungsstützpunkten und Sportinternaten des Verbundsystems unterstützen (z.B. Nachmittagsbetreuung, Trainingslager, Ferienmaßnahmen);
- die Teil- bzw. Mitfinanzierung der o.g. Tätigkeiten (im Rahmen einer Mischfinanzierung);
- besondere soziale und schulische Betreuungsmaßnahmen im Sportinternat und in den Schulen des Verbundsystems;
- Materialien zur Unterstützung von Unterricht und sozialer bzw. schulischer Betreuung der Sportler/innen;
- besondere Lernhilfen im Sportinternat (z.B. Computeranlage);
- individuelle Hilfen für bedürftige Schüler/innen, die aus einem größeren Einzugsgebiet zu Schulen des Verbundsystems täglich anreisen (z.B. Fahrtkostenzuschüsse) oder die die in den Sportinternaten entstehenden Kosten nicht alleine aufbringen können (z.B. Wohnzuschüsse, Verpflegungszuschüsse);
- Maßnahmen für den Transport von Schüler/innen zum Teilinternat/zum Training (z.B. Fahrtkosten für Kleinbusse, Personal-/Sachkosten).
Nicht gefördert werden:
- Unterrichts- und Koordinierungsmaßnahmen der Schulen, die grundsätzlich durch die Bereitstellung von Lehrerstellen abgedeckt werden können (z.B. Stütz-/Förderunterricht, Nachführunterricht);
- Materialien, die nicht dem Unterricht oder der sozialen bzw. schulischen Betreuung dienen;
- übliche Ausstattungsgegenstände für Räumlichkeiten der Sportinternate und Schulen;
- Tätigkeit von Reinigungspersonal, Küchenpersonal, Pförtner, Hausmeister u.ä.;
- Betriebskosten, Bau- oder Bauunterhaltungskosten von Sportinternaten/Leistungsstützpunkten.
4. Sichtungsveranstaltungen und Trainingslager für Sporttalente
In besonders begründeten Fällen können gefördert werden:
- besondere Veranstaltungen zur Sichtung von Sporttalenten (z.B. Talentiaden und Sichtungsturniere in der Zusammenarbeit von Schule und Sportverein/-verband);
- Sichtungs- und Auswahlmaßnahmen für Kaderangehörige der Sportfachverbände;
- Trainingslager für Nachwuchskader.
Nicht gefördert werden:
- Wettkämpfe der Sportvereine und Sportfachverbände;
5. Sportmedizinische Untersuchungen bei Nachwuchssportler/innen einschließlich Anti-Dopingmaßnahmen und Leistungsdiagnostik
Gefördert werden können:
- sportmedizinische Untersuchungen für Schüler/innen der Sportklassen im Kooperationsprojekt „Sportbetonte Schule” und für Angehörige der Kader der Landesfachverbände;
- sportmedizinische und physiotherapeutische Betreuungsmaßnahmen für Kadersportler/innen der Landesfachverbände;
- Programme/Materialien für die Aufklärung/Beratung/Erziehung von jugendlichen Leistungssportler/innen im Kampf gegen Doping im Sport;
- Anschaffung von Materialien für die sportmedizinische/physiotherapeutische Betreuung in den Leistungszentren und -stützpunkten.
Nicht gefördert werden:
- Anstellung von medizinischem Personal;
- Großgeräte der Sportmedizin.
6 Individuelle Hilfsmaßnahmen für Kadersportler/innen
Gefördert werden können:
- individuelle Zuschüsse an einzelne sozialbedürftige Athletinnen und Athleten nach Bedürftigkeitsprüfung;
- Heimfahrten sozial bedürftiger Internatsschüler/innen;
- Kosten für die Teilnahme an Trainingslagern, Lehrgängen etc. im In- und Ausland (im Einzelfall);
- Kosten für Reisen und Unterbringung von Sportler/innen bei Training und Wettkampf (im Einzelfall);
- Wohnprojekte für einzelne Athletinnen und Athleten in der Nähe des Trainingsortes (im Einzelfall).
Nicht gefördert werden:
- Startgelder bei Wettkämpfen.
7. Wissenschaftliche Begleit- und Forschungsprojekte
In besonders begründeten Einzelfällen können wissenschaftliche Projekte gefördert werden, die Maßnahmen des Nachwuchsleistungssports begleiten, und Forschungsprojekte, die sich auf den Nachwuchsleistungssport - insbesondere im Land Nordrhein-Westfalen - konzentrieren und der Weiterentwicklung der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Initiativen und Projekte des Nachwuchsleistungssports dienen.
IV. Beschluss des Kuratoriums | Inkrafttreten
Das Kuratorium der Sportstiftung NRW hat die vorliegenden Fördergrundsätze und Förderkriterien in seiner Sitzung am 2. Oktober 2002 beschlossen. Sie treten mit Wirkung vom 3. Oktober 2002 in Kraft. Das Kuratorium behält sich im Einzelfall Ausnahmeregelungen vor.